Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Bei einer Geschäftsverbindung gilt der Grundsatz, daß alle Posten insoferne ein Ganzes bilden, als die einzelnen Teilzahlungen nicht auf bestimmte Posten, sondern auf das Ganze geleistet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0033451Dokumentnummer
JJR_19560926_OGH0002_0070OB00451_5600000_001