RS OGH 2025/7/10 7Ob451/56; 8Ob231/67 (8Ob232/67); 6Ob214/73; 3Ob549/76; 8Ob157/99t; 1Ob166/24d; 10O

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Veröffentlicht am 26.09.1956
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Rechtssatz

Bei einer Geschäftsverbindung gilt der Grundsatz, daß alle Posten insoferne ein Ganzes bilden, als die einzelnen Teilzahlungen nicht auf bestimmte Posten, sondern auf das Ganze geleistet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0033451

Im RIS seit

26.09.1956

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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