Norm
ABGB §370Rechtssatz
Wurden bei der Vermögensentziehung im übrigen die Regeln des redlichen Verkehrs eingehalten, kann mangels Möglichkeit einer Vindikation nach §§ 370 ff ABGB nicht etwa tantum in genere, sondern nur die Herausgabe des von den Antragsgegnern erlangten Nutzens, ihrer Bereicherung ( selbstverständlich abzüglich der Gegenleistung ) verlangt werden. Der redliche Erwerber ist überdies grundsätzlich nur zur Zurückstellung verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0012039Dokumentnummer
JJR_19560929_OGH0002_000RKV00042_5600000_001