RS OGH 1956/9/29 Rkv42/56

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Veröffentlicht am 29.09.1956
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Norm

ABGB §370
3. RStG §5 Abs2

Rechtssatz

Wurden bei der Vermögensentziehung im übrigen die Regeln des redlichen Verkehrs eingehalten, kann mangels Möglichkeit einer Vindikation nach §§ 370 ff ABGB nicht etwa tantum in genere, sondern nur die Herausgabe des von den Antragsgegnern erlangten Nutzens, ihrer Bereicherung ( selbstverständlich abzüglich der Gegenleistung ) verlangt werden. Der redliche Erwerber ist überdies grundsätzlich nur zur Zurückstellung verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • Rkv 42/56
    Entscheidungstext OGH 29.09.1956 Rkv 42/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0012039

Dokumentnummer

JJR_19560929_OGH0002_000RKV00042_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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