RS OGH 1956/10/3 2Ob518/56, 3Ob141/68, 1Ob230/71, 4Ob508/76, 5Ob25/76, 8Ob558/85, 3Ob26/90 (3Ob27/90

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Veröffentlicht am 03.10.1956
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Norm

ZPO §93 Abs1
ZPO §108

Rechtssatz

Wurde das Urteil nicht dem Prozessbevollmächtigten, sondern der Partei unmittelbar zugestellt, hat aber dann die Partei selbst die Urteilsausfertigung ihrem Vertreter ausgefolgt, so ist der Zustellungsmangel mit der tatsächlichen Aushändigung des Urteils an den Machthaber geheilt worden. Der Lauf der Rechtsmittelfrist setzt mit der Heilung des Zustellungsmangels ein. Einer neuerlichen Zustellung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht; erfolgt sie dennoch, so nimmt sie auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keinen Einfluss.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 518/56
    Entscheidungstext OGH 03.10.1956 2 Ob 518/56
    Veröff: JBl 1957,76
  • 3 Ob 141/68
    Entscheidungstext OGH 27.11.1968 3 Ob 141/68
  • 1 Ob 230/71
    Entscheidungstext OGH 02.09.1971 1 Ob 230/71
  • 4 Ob 508/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 508/76
  • 5 Ob 25/76
    Entscheidungstext OGH 14.09.1976 5 Ob 25/76
    Beisatz: Dies hat auch dann zu gelten, wenn das zur Verwaltung des Bundesfonds Wohnfonds und Siedlungsfonds berufene Bundesministerium für Bauten und Technik die ihm gesetzwidrig zugestellte Beschlussausfertigung der zur Prozessvertretung des Bundesfonds Wohnfonds und Siedlungsfonds zuständigen Finanzprokuratur ausgehändigt hat. (T1)
  • 8 Ob 558/85
    Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 558/85
    nur: Wurde das Urteil nicht dem Prozessbevollmächtigten, sondern der Partei unmittelbar zugestellt, hat aber dann die Partei selbst die Urteilsausfertigung ihrem Vertreter ausgefolgt, so ist der Zustellungsmangel mit der tatsächlichen Aushändigung des Urteils an den Machthaber geheilt worden. Der Lauf der Rechtsmittelfrist setzt mit der Heilung des Zustellungsmangels ein. (T2)
  • 3 Ob 26/90
    Entscheidungstext OGH 07.02.1990 3 Ob 26/90
    nur T2
  • 4 Ob 38/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 38/92
    nur T2
  • 10 Ob 5/13b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 5/13b
    Vgl

Schlagworte

§ 108 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0036334

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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