RS OGH 1956/10/3 2Ob482/56, 8Ob601/85

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Veröffentlicht am 03.10.1956
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Norm

ZPO §93 Abs1

Rechtssatz

Das Gericht kann weder über Anzeige des Prozeßgegners, noch durch gelegentliche amtswegige Zustellungen oder Verständigungen einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten der anderen Partei behandeln. Wurde eine Entscheidung an diesen Rechtsanwalt und an die angeblich von ihm vertretene Partei zugestellt, so hat für den Lauf der Rechtsmittelfrist nur die Zustellung an die Partei selbst Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0036282

Dokumentnummer

JJR_19561003_OGH0002_0020OB00482_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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