RS OGH 1956/10/9 5Os956/56, 5Os1102/55 (5Os1103/55)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1956
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Norm

StGB §58
StPO §352
StPO §355
StPO §356
  1. StGB § 58 heute
  2. StGB § 58 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  3. StGB § 58 gültig von 01.09.2017 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 58 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 58 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. StGB § 58 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  7. StGB § 58 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  8. StGB § 58 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  9. StGB § 58 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  10. StGB § 58 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  11. StGB § 58 gültig von 01.10.1998 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  12. StGB § 58 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998

Rechtssatz

Wird das Strafverfahren durch einen rechtskräftigen Freispruch oder durch Einstellung beendet, so beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Freispruch oder durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens zum Nachteil eines Angeklagten ist daher nur dann möglich, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, wobei als Beginn der nunmehr in Betracht zu ziehenden Verjährungsfrist der Zeitpunkt des Freispruches oder der Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt. Gleiches gilt für den im § 356 StPO geregelten Fall, daß ein durch ein verurteilendes Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren aus den in dieser Gesetzesstelle angeführten Gründen zum Nachteil des Angeklagten wieder aufgenommen werden soll.Wird das Strafverfahren durch einen rechtskräftigen Freispruch oder durch Einstellung beendet, so beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Freispruch oder durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens zum Nachteil eines Angeklagten ist daher nur dann möglich, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, wobei als Beginn der nunmehr in Betracht zu ziehenden Verjährungsfrist der Zeitpunkt des Freispruches oder der Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt. Gleiches gilt für den im Paragraph 356, StPO geregelten Fall, daß ein durch ein verurteilendes Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren aus den in dieser Gesetzesstelle angeführten Gründen zum Nachteil des Angeklagten wieder aufgenommen werden soll.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1102/55
    Entscheidungstext OGH 25.11.1955 5 Os 1102/55
    Auch
  • 5 Os 956/56
    Entscheidungstext OGH 09.10.1956 5 Os 956/56
    Veröff: SSt 27/61 = EvBl 1956/383 S 668 = ZVR 1957/161 S 157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0092009

Dokumentnummer

JJR_19561009_OGH0002_0050OS00956_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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