RS OGH 1956/10/10 1Ob503/56, 1Ob165/52, 6Ob135/60

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Veröffentlicht am 10.10.1956
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Norm

ABGB §372 IIc1

Rechtssatz

Ein Mieter hat dadurch, daß er den Mietvertrag hinsichtlich der ganzen Wohnung abschloß, vom Zeitpunkt des Vertragsabschlußes an den Zins für das ganze Bestandobjekt an den Vermieter bezahlte und die von ihm in Gebrauch genommenen Räume kraft Mietvertrages benützte, den Mietrechtsbesitz an der ganzen Wohnung erworben. Er ist daher zur Klage nach § 372 ABGB schon dann legitimiert, wenn er auch nur einen Teil der Wohnung für sich allein in Verwendung genommen hat. Eine formelle Übergabe eines jeden einzelnen Raumes ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 165/52
    Entscheidungstext OGH 25.06.1952 1 Ob 165/52
    Beisatz: Er ist daher zur Klage nach § 372 ABGB schon dann legitimiert, wenn er auch nur einen Teil der Wohnung für sich allein in Verwendung genommen hat. Eine formelle Übergabe eines jeden einzelnen Raumes ist nicht erforderlich. (T1)
  • 1 Ob 503/56
    Entscheidungstext OGH 10.10.1956 1 Ob 503/56
  • 6 Ob 135/60
    Entscheidungstext OGH 29.06.1960 6 Ob 135/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0012075

Dokumentnummer

JJR_19561010_OGH0002_0010OB00503_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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