Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Es kann nach den Verkehrsgepflogenheiten nicht angenommen werden, daß ohne schriftliche Grundlage bloß durch eine Bemerkung während der Vertragsverhandlungen der Bestandgeber eine vom bisherigen Rechtszustand abweichende, so weitgehende Last wie ein Kündigungsverzicht auf sich nehmen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025167Dokumentnummer
JJR_19561010_OGH0002_0010OB00440_5600000_001