RS OGH 1956/10/17 1Ob549/56, 6Ob63/60, 1Ob700/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1956
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Norm

ABGB §863 EI
ABGB §897

Rechtssatz

Es ist nicht notwendig, daß die Voraussetzung, unter welcher ein Vertrag abgeschlossen wird und die als Beweggrund oder Endzweck des Vertragsabschlusses erscheint, geradezu ausdrücklich zur Bedingung erhoben wird, sondern es muß genügen, daß aus schlüssigen Handlungen oder Erklärungen hervorgeht, daß diese Voraussetzung auch Vertragsinhalt geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 549/56
    Entscheidungstext OGH 17.10.1956 1 Ob 549/56
  • 6 Ob 63/60
    Entscheidungstext OGH 06.04.1960 6 Ob 63/60
    Beisatz: Es genügt keineswegs, daß nur ein Teil den Beweggrund oder Endzweck zur Bedingung machen wollte. (T1)
  • 1 Ob 700/79
    Entscheidungstext OGH 03.09.1979 1 Ob 700/79
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0014362

Dokumentnummer

JJR_19561017_OGH0002_0010OB00549_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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