RS OGH 1956/10/17 3Ob420/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1956
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Norm

UrhG §14 Abs2

Rechtssatz

Das Recht, einen Film nach einem Bühnenstück herzustellen, zu vervielfältigen und zu verwerten, steht ausschließlich dem Urheber des Bühnenstückes zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0076818

Dokumentnummer

JJR_19561017_OGH0002_0030OB00420_5600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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