RS OGH 1956/10/17 1Ob468/56

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Veröffentlicht am 17.10.1956
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Norm

ZPO §534 Abs2 Z3

Rechtssatz

Der Fristenlauf für die Wiederaufnahmsklage (die auf die Beseitigung des dem Ersturteil zugrundeliegenden Strafurteiles gestützt ist) beginnt erst mit der Möglichkeit, daß die Partei von der rechtskräftigen Einstellung des Strafverfahrens) Kenntnis erlangt. Das muß auch für den Fall gelten, wenn das freisprechende Urteil zufolge Rückziehung der von der Staatsanwaltschaft angemeldeten Berufung in Rechtskraft erwachsen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 468/56
    Entscheidungstext OGH 17.10.1956 1 Ob 468/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044622

Dokumentnummer

JJR_19561017_OGH0002_0010OB00468_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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