Norm
ZPO §534 Abs2 Z3Rechtssatz
Der Fristenlauf für die Wiederaufnahmsklage (die auf die Beseitigung des dem Ersturteil zugrundeliegenden Strafurteiles gestützt ist) beginnt erst mit der Möglichkeit, daß die Partei von der rechtskräftigen Einstellung des Strafverfahrens) Kenntnis erlangt. Das muß auch für den Fall gelten, wenn das freisprechende Urteil zufolge Rückziehung der von der Staatsanwaltschaft angemeldeten Berufung in Rechtskraft erwachsen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044622Dokumentnummer
JJR_19561017_OGH0002_0010OB00468_5600000_001