RS OGH 1956/10/22 5Os1009/56

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Veröffentlicht am 22.10.1956
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Norm

B-VG Art9
  1. B-VG Art. 9 heute
  2. B-VG Art. 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  3. B-VG Art. 9 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  4. B-VG Art. 9 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 9 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Gemäß dem Art 9 B-VG bildet auch der Grundsatz der Gegenseitigkeit im Auslieferungsrecht einen Bestandteil des österreichischen Bundesrechtes. Dieser Grundsatz der Reziprozität läßt aus § 234 Abs 2 StG ableiten, daß die Auslieferung (richtig: Einlieferung) eines österreichischen Staatsbürgers wegen eines Vergehens von einem ausländischen Staate keinesfalls begehrt werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn die Tat im Inland verübt wurde.Gemäß dem Artikel 9, B-VG bildet auch der Grundsatz der Gegenseitigkeit im Auslieferungsrecht einen Bestandteil des österreichischen Bundesrechtes. Dieser Grundsatz der Reziprozität läßt aus Paragraph 234, Absatz 2, StG ableiten, daß die Auslieferung (richtig: Einlieferung) eines österreichischen Staatsbürgers wegen eines Vergehens von einem ausländischen Staate keinesfalls begehrt werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn die Tat im Inland verübt wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1009/56
    Entscheidungstext OGH 22.10.1956 5 Os 1009/56
    Veröff: SSt 27/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0053163

Dokumentnummer

JJR_19561022_OGH0002_0050OS01009_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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