Norm
ABGB §1100 ARechtssatz
Für die Frage, ob ein Mietzins vereinbart wurde, reicht die Annahme aus, es sei ein fixer Betrag festgelegt worden. Daß über diese Höhe Streit entstanden ist, besagt nichts. Die strittige Höhe wird allenfalls unter Heranziehung der §§ 863, 914, 915 ABGB festzustellen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024776Dokumentnummer
JJR_19561024_OGH0002_0070OB00535_5600000_002