RS OGH 1956/10/24 7Ob535/56 (7Ob536/56)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1956
beobachten
merken

Norm

ABGB §1100 A

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Mietzins vereinbart wurde, reicht die Annahme aus, es sei ein fixer Betrag festgelegt worden. Daß über diese Höhe Streit entstanden ist, besagt nichts. Die strittige Höhe wird allenfalls unter Heranziehung der §§ 863, 914, 915 ABGB festzustellen sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 535/56
    Entscheidungstext OGH 24.10.1956 7 Ob 535/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024776

Dokumentnummer

JJR_19561024_OGH0002_0070OB00535_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten