Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Preisrechtliche Entscheidungen der Verwaltungsbehörde können keinesfalls den fehlenden Parteiwillen ersetzen oder auch nur ergänzen. Doch wird durch die Entscheidung der Preisbehörde über den preisangemessenen Zins der Vertragsinhalt bezüglich der Höhe des Zinses korrigiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038699Dokumentnummer
JJR_19561024_OGH0002_0070OB00535_5600000_004