Norm
ABGB §1061Rechtssatz
Eine Konkretisierung oder Spezialisierung des Gattungsschuldverhältnisses tritt dann ein, sobald der Schuldner alles zur Leistung Erforderliche getan hat, dem Gläubiger also nichts weiter zu tun übrig bleibt, als die angebotene Leistung anzunehmen. Was allerdings im Einzelfalle zur Leistungsbereitschaft gehört, läßt sich nur nach der Art und dem speziellen Inhalt der Obligation bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0020122Dokumentnummer
JJR_19561024_OGH0002_0070OB00510_5600000_001