Norm
EO §7 Abs1 BcRechtssatz
Eine Exekution kann nur gegen diejenige Person vollstreckt werden, auf die der Exekutionstitel lautet. Ist die Person, gegen die sich die Exekution tatsächlich richtet, mit der im Exekutionstitel genannten Person nicht wesensgleich, dann muss der Exekutionstitel berichtigt werden, damit gegen diesen vollstreckt werden kann. Eine solche Berichtigung kann nur in dem Verfahren, das zur Erlassung des Exekutionstitels führte, nicht aber im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorgenommen werden..
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000736Im RIS seit
24.10.1956Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023