Norm
ABGB §713Rechtssatz
Durch die Errichtung eines späteren Testamentes wird nach dem § 713 ABGB nur ein früheres Testament, nicht aber auch ein früheres Kodizill aufgehoben.Durch die Errichtung eines späteren Testamentes wird nach dem Paragraph 713, ABGB nur ein früheres Testament, nicht aber auch ein früheres Kodizill aufgehoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0012766Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009