Rechtssatz
Bei Beurteilung der Schwere der Erkrankung im Sinne des § 52 EheG kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Ehepartners, sondern nur auf den medizinisch objektiven Tatbestand an.Bei Beurteilung der Schwere der Erkrankung im Sinne des Paragraph 52, EheG kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Ehepartners, sondern nur auf den medizinisch objektiven Tatbestand an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0056881Dokumentnummer
JJR_19561024_OGH0002_0030OB00500_5600000_002