RS OGH 1956/10/24 3Ob500/56

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Veröffentlicht am 24.10.1956
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Rechtssatz

Bei Beurteilung der Schwere der Erkrankung im Sinne des § 52 EheG kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Ehepartners, sondern nur auf den medizinisch objektiven Tatbestand an.Bei Beurteilung der Schwere der Erkrankung im Sinne des Paragraph 52, EheG kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Ehepartners, sondern nur auf den medizinisch objektiven Tatbestand an.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 500/56
    Entscheidungstext OGH 24.10.1956 3 Ob 500/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0056881

Dokumentnummer

JJR_19561024_OGH0002_0030OB00500_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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