RS OGH 1956/10/24 3Ob500/56

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Veröffentlicht am 24.10.1956
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Norm

EheG §57 Abs1

Rechtssatz

Der Lauf der Frist beginnt von der objektiven Tatsache der Kenntnis vom Scheidungsgrund; auf eine spätere Wirkung dieser Tatsache auf den anderen Eheteil kann bei Berechnung der Frist keine Rücksicht genommen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 500/56
    Entscheidungstext OGH 24.10.1956 3 Ob 500/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0057274

Dokumentnummer

JJR_19561024_OGH0002_0030OB00500_5600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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