Norm
ABGB §1346 ARechtssatz
Die Übernahme der Bürgschaft für einen in seiner Höhe ziffernmäßig noch nicht feststehenden Kredit ist grundsätzlich wirksam und entspricht den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0032062Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026