Norm
ABGB §427Rechtssatz
Sparkasseneinlagen sind unregelmäßige Verwahrungsverträge, bei denen der Verwahrer Eigentümer wird. "Eigentum" des Erlegers an solchen Guthaben bedeutet daher Gläubigereigenschaft und Anspruchsberechtigung. Die Klage auf Feststellung der Gläubigerschaft ist bei dem sogenannten Prätendentenstreit zulässig. Sie ist der Klage auf Eigentumsfestellung wegen hartnäckiger Bestreitung ähnlich und entspricht der historischen Aufforderungsklage wegen Berühmung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011179Dokumentnummer
JJR_19561031_OGH0002_0020OB00371_5600000_001