RS OGH 1956/10/31 2Ob371/56, 7Ob1557/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1956
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Norm

ABGB §427
ABGB §959
ABGB §1424
ZPO §228 B4

Rechtssatz

Sparkasseneinlagen sind unregelmäßige Verwahrungsverträge, bei denen der Verwahrer Eigentümer wird. "Eigentum" des Erlegers an solchen Guthaben bedeutet daher Gläubigereigenschaft und Anspruchsberechtigung. Die Klage auf Feststellung der Gläubigerschaft ist bei dem sogenannten Prätendentenstreit zulässig. Sie ist der Klage auf Eigentumsfestellung wegen hartnäckiger Bestreitung ähnlich und entspricht der historischen Aufforderungsklage wegen Berühmung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 371/56
    Entscheidungstext OGH 31.10.1956 2 Ob 371/56
  • 7 Ob 1557/92
    Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 1557/92
    nur: Sparkasseneinlagen sind unregelmäßige Verwahrungsverträge, bei denen der Verwahrer Eigentümer wird. "Eigentum" des Erlegers an solchen Guthaben bedeutet daher Gläubigereigenschaft und Anspruchsberechtigung. (T1) = EvBl 1992/4 S 31 = ÖBA 1992,1113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011179

Dokumentnummer

JJR_19561031_OGH0002_0020OB00371_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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