Norm
ABGB §1396Rechtssatz
Ein Anerkenntnis im Sinne des § 1396 ABGB liegt nur vor, wenn der Schuldner den Zessionar als seinen Gläubiger anerkannte und ihm gegenüber eine verpflichtende Erklärung abgegeben hat. Es genügt aber nicht, daß der Schuldner den Zessionar oder die Zession anerkannt hat, denn ein solches Anerkennen ist nur ein tatsächliches Zugeständnis, nicht aber eine verpflichtende Erklärung (vgl SZ 20/125).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0032786Dokumentnummer
JJR_19561031_OGH0002_0010OB00326_5600000_001