RS OGH 1956/10/31 2Ob553/56, 8Ob533/91

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Veröffentlicht am 31.10.1956
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Norm

ABGB §1323 D

Rechtssatz

Zur Abgrenzung des positiven Schadens vom entgangenen Gewinn. Da nur der frühere vereinbarte und der nach dem Unfall tatsächlich erzielte Verkaufspreis einander gegenüber zu stellen sind, kommt es auf den Zeitwert des Kraftwagens vor und nach dem Unfall nicht an.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0030504

Dokumentnummer

JJR_19561031_OGH0002_0020OB00553_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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