Norm
ABGB §1323 DRechtssatz
Zur Abgrenzung des positiven Schadens vom entgangenen Gewinn. Da nur der frühere vereinbarte und der nach dem Unfall tatsächlich erzielte Verkaufspreis einander gegenüber zu stellen sind, kommt es auf den Zeitwert des Kraftwagens vor und nach dem Unfall nicht an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0030504Dokumentnummer
JJR_19561031_OGH0002_0020OB00553_5600000_001