Norm
ABGB §839 BRechtssatz
Die Benützungsregelung umfaßt auch die Festsetzung des von einem Miteigentümer für die Benützung eines Teils der gemeinsamen Sache zu entrichtenden Entgelts. - Können sich die Miteigentümer in diesen Belangen, etwa auch nur bezüglich des Benützungsentgelts, nicht einigen, so kann der Außerstreitrichter angerufen werden. - die Legitimation zur Antragstellung steht auch einem Minderheitseigentümer zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0013816Dokumentnummer
JJR_19561031_OGH0002_0030OB00447_5600000_001