Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Eine mißbräuchliche Bezeichnung im Sinne des § 2 UWG liegt auch dann vor, wenn es sich um eine Gewöhnung des Publikums an eine unrichtige Bezeichnung handelt; daß irreführende Angaben allgemein gebraucht werden, ist ein Mißbrauch, der nicht zum Maßstab des Zulässigen genommen werden darf.Eine mißbräuchliche Bezeichnung im Sinne des Paragraph 2, UWG liegt auch dann vor, wenn es sich um eine Gewöhnung des Publikums an eine unrichtige Bezeichnung handelt; daß irreführende Angaben allgemein gebraucht werden, ist ein Mißbrauch, der nicht zum Maßstab des Zulässigen genommen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0078371Dokumentnummer
JJR_19561031_OGH0002_0030OB00451_5600000_001