RS OGH 1989/7/19 2Ob606/56, 15Os74/89 (15Os75/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.1956
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Norm

StPO §47 Ad
StPO §48
StPO §366
  1. StPO § 48 heute
  2. StPO § 48 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 48 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 48 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 48 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 48 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 48 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997
  1. StPO § 366 heute
  2. StPO § 366 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 366 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1978

Rechtssatz

Nur der durch eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht auch sein Zessionar, dies schon deshalb nicht, weil dem Privatbeteiligten ja auch das Recht der Subsidiaranklage zukommt, eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann. Für die Anschlußerklärung nach § 47 StPO genügt eine mittelbare durch die strafbare Handlung verursachte Schädigung.Nur der durch eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht auch sein Zessionar, dies schon deshalb nicht, weil dem Privatbeteiligten ja auch das Recht der Subsidiaranklage zukommt, eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann. Für die Anschlußerklärung nach Paragraph 47, StPO genügt eine mittelbare durch die strafbare Handlung verursachte Schädigung.

Entscheidungstexte

  • RS0096891">2 Ob 606/56
    Entscheidungstext OGH 02.11.1956 2 Ob 606/56
    Veröff: SZ 29/72 = ZVR 1957/183 S 173
  • RS0096891">15 Os 74/89
    Entscheidungstext OGH 19.07.1989 15 Os 74/89
    nur: Nur der eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst kann die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht auch sein Zessionar, dies schon deshalb nicht, weil dem Privatbeteiligten ja auch das Recht der Subsidiaranklage zukommt, eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0096891

Dokumentnummer

JJR_19561102_OGH0002_0020OB00606_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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