Norm
AußStrG §122Rechtssatz
Über die Wirksamkeit und Beachtlichkeit einer Erbserklärung ist nicht als Vorfrage zu befinden, über sie ist formell als Hauptfrage im Sinne des § 122 AußStrG zu entscheiden.Über die Wirksamkeit und Beachtlichkeit einer Erbserklärung ist nicht als Vorfrage zu befinden, über sie ist formell als Hauptfrage im Sinne des Paragraph 122, AußStrG zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007976Dokumentnummer
JJR_19561106_OGH0002_0060OB00667_8600000_002