RS OGH 1956/11/6 4Ob34/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1956
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Norm

ABGB §896
ABGB §1042
ABGB §1302 B

Rechtssatz

Hat der Beschädigte den Ersatz von einem der solidarisch Haftenden hereingebracht, so kann dieser von den übrigen im Zweifel soweit Rückersatz verlangen, daß er selbst endgültig nur den Kopfteil zu tragen hat. Dieser Rückersatzanspruch ist kein Schadenersatzanspruch, vielmehr dem des § 1042 ABGB ähnlich. Daher kann der Ersatz von mehreren Teilnehmern nur nach Anteilen und nicht solidarisch verlangt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 34/56
    Entscheidungstext OGH 06.11.1956 4 Ob 34/56
    Veröff: SozM IA/e,193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024290

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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