Norm
ABGB §896Rechtssatz
Hat der Beschädigte den Ersatz von einem der solidarisch Haftenden hereingebracht, so kann dieser von den übrigen im Zweifel soweit Rückersatz verlangen, daß er selbst endgültig nur den Kopfteil zu tragen hat. Dieser Rückersatzanspruch ist kein Schadenersatzanspruch, vielmehr dem des § 1042 ABGB ähnlich. Daher kann der Ersatz von mehreren Teilnehmern nur nach Anteilen und nicht solidarisch verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024290Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008