Norm
UrhG §80Rechtssatz
Die durch Eingriffe in nach § 80 UrhG geschütztes Recht entstandenen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz gehen durch Einstellung der Zeitschrift nicht verloren.Die durch Eingriffe in nach Paragraph 80, UrhG geschütztes Recht entstandenen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz gehen durch Einstellung der Zeitschrift nicht verloren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0077140Dokumentnummer
JJR_19561107_OGH0002_0030OB00443_5600000_001