Norm
ABGB §540Rechtssatz
Im Falle der Erbunwürdigkeit bedarf es keiner Enterbung im technischen Sinne, das ist die Entziehung des Pflichtteils. Eine Enterbung macht nur auf die vorliegende Erbunwürdigkeit aufmerksam und schließt den Einfluß nachträglicher Verzeihung aus. Mit der Feststellung der Entziehung des Erbrechtes durch Enterbung wegen Erbunwürdigkeit ist auch der Ausschluß des Beklagten vom Pflichtteilsrecht festgestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0012263Dokumentnummer
JJR_19561107_OGH0002_0010OB00569_5600000_001