RS OGH 1956/11/9 5Os885/56, 5Os1221/55, 11Os48/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1956
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Norm

StPO §126 A
StPO §258 Abs2 Ba

Rechtssatz

Bei Vorliegen von Gutachten zweier (hier: fahrtechnischer) Sachverständiger, die einander in erheblichen Punkten widersprechen, ist es dem erkennenden Gerichte verwehrt, sich im Rahmen seines freien Beweiswürdigungsrechtes dem einen Gutachten anzuschließen und das andere abzulehnen, vielmehr ist es verpflichtet, das Gutachten eines anderen oder zweier anderer Sachverständiger einzuholen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1221/55
    Entscheidungstext OGH 09.12.1955 5 Os 1221/55
    Auch
  • 5 Os 885/56
    Entscheidungstext OGH 09.11.1956 5 Os 885/56
  • 11 Os 48/67
    Entscheidungstext OGH 20.02.1968 11 Os 48/67
    Beisatz: Ist eine nochmalige Vernehmung zweier Sachverständiger zur Beseitigung der bestehenden Bedenken deshalb nicht durchführbar, weil ein Sachverständiger im Zuge des Verfahrens gestorben ist, so ist das Gericht gehalten, die in den Gutachten dieser beiden Sachverständigen enthaltenen Widersprüche durch Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu klären. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0097396

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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