Norm
ABGB §1295 Ia4Rechtssatz
Schadenersatzpflicht desjenigen, der dem Bestohlenen in Kenntnis des wahren Täters über ausdrückliches Befragen die Auskunft gibt , er kenne den Täter nicht, wobei durch diese falsche Auskunft die noch mögliche Zustandebringung des Diebsgutes vereitelt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0023171Dokumentnummer
JJR_19561114_OGH0002_0010OB00562_5600000_001