RS OGH 1960/5/31 1Ob583/56, 2Ob75/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1956
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Präklusionswirkung des § 279 ZPO bezieht sich nur auf das Beweismittel, welches die Ursache zu einer Verfügung nach dieser Gesetzesstelle war, hindert aber das Gericht nicht, andere Beweise durchzuführen.Die Präklusionswirkung des Paragraph 279, ZPO bezieht sich nur auf das Beweismittel, welches die Ursache zu einer Verfügung nach dieser Gesetzesstelle war, hindert aber das Gericht nicht, andere Beweise durchzuführen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 583/56
    Entscheidungstext OGH 14.11.1956 1 Ob 583/56
    Veröff: EvBl 1957/114 S 156
  • 2 Ob 75/60
    Entscheidungstext OGH 31.05.1960 2 Ob 75/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040371

Dokumentnummer

JJR_19561114_OGH0002_0010OB00583_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten