RS OGH 2023/5/31 7Ob768/56; 1Ob709/86; 8ObA279/94; 7Ob2075/96i; 9ObA72/16b; 9ObA26/23y

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Veröffentlicht am 18.11.1956
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Rechtssatz

Lässt der Wortlaut eines Gesetzes mehrere Auslegungen zu, dann ist wenn möglich, der Wille des Gesetzgebers zu erforschen und allenfalls die Bestimmung in jenem Sinne auszulegen, der im Hinblick auf die übrige Rechtsordnung und, damit verbunden, auch auf die Zweckmäßigkeit, sinnvoller erscheint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0008769

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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