Norm
AußStrG §11 Abs2 B2Rechtssatz
Auch die Zuteilung der Klägerrolle an Stelle der Beklagtenrolle im Erbrechtsstreit ist als Nachteil anzusehen, der die Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels verhindert (vgl. ZBl. 1916 S. 721).Auch die Zuteilung der Klägerrolle an Stelle der Beklagtenrolle im Erbrechtsstreit ist als Nachteil anzusehen, der die Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels verhindert vergleiche ZBl. 1916 Sitzung 721).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007233Dokumentnummer
JJR_19561121_OGH0002_0030OB00551_5600000_001