RS OGH 1956/11/21 1Ob594/56, 3Ob85/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1956
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Norm

ZPO §302
ZPO §345
ZPO §503 Z2 C1b

Rechtssatz

Die Gemeinschaftlichkeit des Zeugen - und des Urkundenbeweises tritt erst dann ein, wenn der Zeuge bereits zur Vernehmung erschienen oder die Urkunde vorgelegt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 594/56
    Entscheidungstext OGH 21.11.1956 1 Ob 594/56
  • 3 Ob 85/10m
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 85/10m
    Vgl; Beisatz: Die Ansicht, ein der deutschen Sprache unkundiger Zeuge sei nicht als iSd § 345 ZPO erschienen anzusehen, wenn kein geeigneter Dolmetscher anwesend ist, ist jedenfalls nicht unhaltbar und die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens damit nicht mit einer unhaltbaren rechtlichen Begründung verworfen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040428

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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