RS OGH 1956/11/21 7Ob579/56

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Veröffentlicht am 21.11.1956
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Norm

ABGB §1042 C2

Rechtssatz

Bei der Lösung der Frage, wieweit das Vermögen eines verschollenen Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltsleistung herangezogen werden könne, sind nicht bloß die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, sondern es ist auch das Stammvermögen in Betracht zu ziehen, das allenfalls selbst auf die Gefahr seiner Aufzehrung angegriffen werden muß, wenn der standesgemäße Unterhalt der Kinder gefährdet ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 579/56
    Entscheidungstext OGH 21.11.1956 7 Ob 579/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025381

Dokumentnummer

JJR_19561121_OGH0002_0070OB00579_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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