Norm
ABGB §1042 C2Rechtssatz
Bei der Lösung der Frage, wieweit das Vermögen eines verschollenen Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltsleistung herangezogen werden könne, sind nicht bloß die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, sondern es ist auch das Stammvermögen in Betracht zu ziehen, das allenfalls selbst auf die Gefahr seiner Aufzehrung angegriffen werden muß, wenn der standesgemäße Unterhalt der Kinder gefährdet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025381Dokumentnummer
JJR_19561121_OGH0002_0070OB00579_5600000_001