Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Die Bestreitung des Klagsvorbringens zur Gänze umfaßt auch das Begehren des Klägers auf Zuspruch eines erhöhten Zinssatzes von neun Prozent wegen Inanspruchnahme eines Bankkredites, wodurch dieser Umstand beweispflichtig wird und nicht als gerichtsbekannt angesehen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0031922Dokumentnummer
JJR_19561128_OGH0002_0070OB00594_5600000_001