Norm
StPO §267 BRechtssatz
Es ist keine Überschreitung der Anklage, wenn von zwei einander widersprechenden Aussagen des Zeugen dem Schuldspruche wegen Verbrechens nach den §§ 197, 199 lit a StG nicht die vom Ankläger als falsch bezeichnete, sondern deren Verhältnis zur zweiten, nur in den Gründen der Anklageschrift erwähnten Aussage zugrundegelegt wird.Es ist keine Überschreitung der Anklage, wenn von zwei einander widersprechenden Aussagen des Zeugen dem Schuldspruche wegen Verbrechens nach den Paragraphen 197, 199, Litera a, StG nicht die vom Ankläger als falsch bezeichnete, sondern deren Verhältnis zur zweiten, nur in den Gründen der Anklageschrift erwähnten Aussage zugrundegelegt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0098730Dokumentnummer
JJR_19561212_OGH0002_0050OS00253_5600000_003