RS OGH 1956/12/12 5Os253/56, 9Os90/76 (9Os72/76), 10Os143/81, 11Os137/86, 13Os63/88, 13Os3/89, 13Os1

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Veröffentlicht am 12.12.1956
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Norm

StPO §267 A

Rechtssatz

Die sicherste Probe auf die Identität der Anklage - und Urteilstat besteht darin, daß beide ohne Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem nicht Gegenstand zweier nebeneinander laufenden Anklagen oder Schuldurteile sein können, wie umgekehrt die Gegenstände des Urteiles und der Anklage dann sicher nicht identisch sind, wenn sie ohne Verletzung dieses Grundsatzes als Gegenstand zweier nebeneinander bestehender Anklagen oder zweier Schuldsprüche denkbar sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0098695

Dokumentnummer

JJR_19561212_OGH0002_0050OS00253_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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