Norm
ABGB §1162 IVRechtssatz
Nach § 1162 ABGB und § 25 AngG kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden. Dies hat auch sinngemäß für freie Dienstverträge (zwischen Unternehmern) zu gelten.Nach Paragraph 1162, ABGB und Paragraph 25, AngG kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden. Dies hat auch sinngemäß für freie Dienstverträge (zwischen Unternehmern) zu gelten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, freier Dienstvertrag, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, AnwendungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028558Dokumentnummer
JJR_19561212_OGH0002_0020OB00499_5600000_001