RS OGH 1956/12/12 2Ob499/56

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Veröffentlicht am 12.12.1956
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Rechtssatz

Nach § 1162 ABGB und § 25 AngG kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden. Dies hat auch sinngemäß für freie Dienstverträge (zwischen Unternehmern) zu gelten.Nach Paragraph 1162, ABGB und Paragraph 25, AngG kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden. Dies hat auch sinngemäß für freie Dienstverträge (zwischen Unternehmern) zu gelten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 499/56
    Entscheidungstext OGH 12.12.1956 2 Ob 499/56

Schlagworte

SW: Angestellte, freier Dienstvertrag, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Anwendung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028558

Dokumentnummer

JJR_19561212_OGH0002_0020OB00499_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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