RS OGH 1956/12/12 3Ob589/56

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Veröffentlicht am 12.12.1956
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Norm

ABGB §1336 B

Rechtssatz

Zur Qualifikation einer Geschäftsbedingung folgenden Wortlautes: "Zur Zahlung der Provision sind Sie auch dann verpflichtet, wenn das Fahrzeug nach Herstellung des direkten Kontaktes mit einem Interessenten innerhalb von sechzig Tagen wieder von Ihnen zurückgenommen wird oder wenn Sie das Fahrzeug innerhalb dieser Frist an einen Interessenten verkaufen, der das Fahrzeug auf dem Platz des Linzer Automarktes besichtigt hat".

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 589/56
    Entscheidungstext OGH 12.12.1956 3 Ob 589/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0031978

Dokumentnummer

JJR_19561212_OGH0002_0030OB00589_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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