Norm
GmbHG §16 Abs2Rechtssatz
Wird im Gesellschaftsvertrag normiert, daß der Geschäftsführer nur aus wichtigen Gründen abberufen werden kann, wobei es dann weiter heißt, daß als wichtige Gründe die Verschuldensgründe des § 27 AngG anzusehen sind, so beinhaltet dies keine taxative Aufzählung; jeder Grund, der einen im § 27 AngG aufgezählten Verschuldenstatbeständen an Gewicht gleichkommt, stellt einen wichtigen Grund für die Abberufung des Geschäftsführers dar.Wird im Gesellschaftsvertrag normiert, daß der Geschäftsführer nur aus wichtigen Gründen abberufen werden kann, wobei es dann weiter heißt, daß als wichtige Gründe die Verschuldensgründe des Paragraph 27, AngG anzusehen sind, so beinhaltet dies keine taxative Aufzählung; jeder Grund, der einen im Paragraph 27, AngG aufgezählten Verschuldenstatbeständen an Gewicht gleichkommt, stellt einen wichtigen Grund für die Abberufung des Geschäftsführers dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0059582Dokumentnummer
JJR_19561212_OGH0002_0030OB00600_5600000_001