RS OGH 1956/12/12 3Ob600/56

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Veröffentlicht am 12.12.1956
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Norm

GmbHG §16 Abs2
  1. GmbHG § 16 heute
  2. GmbHG § 16 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 16 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. GmbHG § 16 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Wird im Gesellschaftsvertrag normiert, daß der Geschäftsführer nur aus wichtigen Gründen abberufen werden kann, wobei es dann weiter heißt, daß als wichtige Gründe die Verschuldensgründe des § 27 AngG anzusehen sind, so beinhaltet dies keine taxative Aufzählung; jeder Grund, der einen im § 27 AngG aufgezählten Verschuldenstatbeständen an Gewicht gleichkommt, stellt einen wichtigen Grund für die Abberufung des Geschäftsführers dar.Wird im Gesellschaftsvertrag normiert, daß der Geschäftsführer nur aus wichtigen Gründen abberufen werden kann, wobei es dann weiter heißt, daß als wichtige Gründe die Verschuldensgründe des Paragraph 27, AngG anzusehen sind, so beinhaltet dies keine taxative Aufzählung; jeder Grund, der einen im Paragraph 27, AngG aufgezählten Verschuldenstatbeständen an Gewicht gleichkommt, stellt einen wichtigen Grund für die Abberufung des Geschäftsführers dar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 600/56
    Entscheidungstext OGH 12.12.1956 3 Ob 600/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0059582

Dokumentnummer

JJR_19561212_OGH0002_0030OB00600_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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