RS OGH 1956/12/18 4Ob131/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1956
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine Entlassung, die erst drei Tage nach jenem Ereignis, das die Entlassung begründen soll, ausgesprochen wird, kann, muß aber nicht verspätet sein; es kommt hier darauf an, inwieweit ein angemessener Aufschub zumutbar erscheint.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 131/56
    Entscheidungstext OGH 18.12.1956 4 Ob 131/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0031354

Dokumentnummer

JJR_19561218_OGH0002_0040OB00131_5600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten