Norm
AngG §27 Z1 E1aRechtssatz
Der Angestellte, der dem Lieferanten seines Dienstgebers in Aussicht stellt, qualitativ minderwertige Ware zu übernehmen, wenn der dafür ein Entgelt erhalte, setzt den Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG.Der Angestellte, der dem Lieferanten seines Dienstgebers in Aussicht stellt, qualitativ minderwertige Ware zu übernehmen, wenn der dafür ein Entgelt erhalte, setzt den Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Zuwendung unberechtigter Vorteile, Vertrauensverwirkung, Vertrauensunwürdigkeit, Untreue, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Bestechung, Schmiergeld, Anbot, Annahme, schlecht, mangelhaft, Vertrauensverwirkung, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029789Dokumentnummer
JJR_19561218_OGH0002_0040OB00123_5600000_001