Norm
ABGB §294 DRechtssatz
Der sogenannte "good will" ist immer ein Bestandteil des Unternehmens. Er ist der immaterielle Teil der Gesamtsache. Gerade er kann nicht nach Belieben von ihr abgetrennt werden, sodaß es gleichgültig ist, ob die Parteien in dem von ihnen abgeschlossenen Pachtvertrag ausdrücklich auf diesen Bestandteil des Unternehmens Bezug genommen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0009828Dokumentnummer
JJR_19561219_OGH0002_0070OB00628_5600000_001