RS OGH 1956/12/19 1Ob118/56

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Veröffentlicht am 19.12.1956
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Norm

ABGB §932 IIc
ABGB §1295

Rechtssatz

Ein Veräußerer handelt dann nicht rechtswidrig, wenn er die Sache mit einem zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhandenen, dem Erwerber unbekannten Mangel liefert und zwar auch dann nicht, wenn der Mangel behebbar ist. Das Verschweigen einer Instandhaltungspflicht kann jedoch den Verkäufer zum Schadenersatz verpflichten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 118/56
    Entscheidungstext OGH 19.12.1956 1 Ob 118/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024338

Dokumentnummer

JJR_19561219_OGH0002_0010OB00118_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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