Norm
ZPO §562 ERechtssatz
Die Vorschrift des § 562 ZPO kann begrifflich überhaupt nur für Tatsachen gelten, die sich vor Ende der Einwendungsfrist ereignet haben; es steht daher der späteren Geltendmachung von Tatsachen nicht entgegen, wenn diese erst nach Ende der Einwendungsfrist eingetreten sind.Die Vorschrift des Paragraph 562, ZPO kann begrifflich überhaupt nur für Tatsachen gelten, die sich vor Ende der Einwendungsfrist ereignet haben; es steht daher der späteren Geltendmachung von Tatsachen nicht entgegen, wenn diese erst nach Ende der Einwendungsfrist eingetreten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0044996Dokumentnummer
JJR_19561219_OGH0002_0010OB00635_5600000_001