Rechtssatz
Die Bestellung eines Ausgleichsvermittlers ist keine Geschäftsführungshandlung und fällt daher auch nicht unter § 10 Abs 4 AO. Die Honorarforderung des Ausgleichers fällt zwar nicht unter den Ausgleich, kommt es aber zum Konkurs, so ist seine Forderung Konkursforderung; bereits geleistete Zahlungen können angefochten und zurückgefordert werden.Die Bestellung eines Ausgleichsvermittlers ist keine Geschäftsführungshandlung und fällt daher auch nicht unter Paragraph 10, Absatz 4, AO. Die Honorarforderung des Ausgleichers fällt zwar nicht unter den Ausgleich, kommt es aber zum Konkurs, so ist seine Forderung Konkursforderung; bereits geleistete Zahlungen können angefochten und zurückgefordert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0051850Dokumentnummer
JJR_19561219_OGH0002_0030OB00581_5600000_001