RS OGH 1956/12/19 3Ob581/56, 5Ob306/80

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Veröffentlicht am 19.12.1956
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Norm

AO §10 Abs4

Rechtssatz

Die Bestellung eines Ausgleichsvermittlers ist keine Geschäftsführungshandlung und fällt daher auch nicht unter § 10 Abs 4 AO. Die Honorarforderung des Ausgleichers fällt zwar nicht unter den Ausgleich, kommt es aber zum Konkurs, so ist seine Forderung Konkursforderung; bereits geleistete Zahlungen können angefochten und zurückgefordert werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 581/56
    Entscheidungstext OGH 19.12.1956 3 Ob 581/56
    Veröff: SZ 29/85
  • 5 Ob 306/80
    Entscheidungstext OGH 22.04.1980 5 Ob 306/80
    nur: Die Honorarforderung des Ausgleichers fällt zwar nicht unter den Ausgleich, kommt es aber zum Konkurs, so ist seine Forderung Konkursforderung. (T1) Veröff: SZ 53/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0051850

Dokumentnummer

JJR_19561219_OGH0002_0030OB00581_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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