RS OGH 1980/4/22 3Ob581/56, 5Ob306/80

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Veröffentlicht am 19.12.1956
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Norm

AO §10 Abs4
  1. AO § 10 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Die Bestellung eines Ausgleichsvermittlers ist keine Geschäftsführungshandlung und fällt daher auch nicht unter § 10 Abs 4 AO. Die Honorarforderung des Ausgleichers fällt zwar nicht unter den Ausgleich, kommt es aber zum Konkurs, so ist seine Forderung Konkursforderung; bereits geleistete Zahlungen können angefochten und zurückgefordert werden.Die Bestellung eines Ausgleichsvermittlers ist keine Geschäftsführungshandlung und fällt daher auch nicht unter Paragraph 10, Absatz 4, AO. Die Honorarforderung des Ausgleichers fällt zwar nicht unter den Ausgleich, kommt es aber zum Konkurs, so ist seine Forderung Konkursforderung; bereits geleistete Zahlungen können angefochten und zurückgefordert werden.

Entscheidungstexte

  • RS0051850">3 Ob 581/56
    Entscheidungstext OGH 19.12.1956 3 Ob 581/56
    Veröff: SZ 29/85
  • RS0051850">5 Ob 306/80
    Entscheidungstext OGH 22.04.1980 5 Ob 306/80
    nur: Die Honorarforderung des Ausgleichers fällt zwar nicht unter den Ausgleich, kommt es aber zum Konkurs, so ist seine Forderung Konkursforderung. (T1) Veröff: SZ 53/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0051850

Dokumentnummer

JJR_19561219_OGH0002_0030OB00581_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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