RS OGH 1956/12/19 3Ob610/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1956
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Norm

ABGB §1120
EO §223
  1. EO § 223 heute
  2. EO § 223 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 223 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 223 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 223 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Auch der Bestandnehmer, dessen bücherliches Recht zwar eingetragen ist, vom Ersteher aber nicht übernommen werden muß, hat das Recht, vom früheren Bestandgeber Entschädigung nach § 1120 ABGB zu verlangen und kann, wenn er sein Recht bei der Verteilungstagsatzung anmeldet, die vom Richter zu bestimmende Entschädigung nach § 223 Abs 3 und 4 EO bedingt zugewiesen erhalten, obwohl sein Bestandrecht erst nach gehöriger Aufkündigung erlischt, daher vor einer Aufkündigung durch den Ersteher ein Schadenersatzanspruch noch gar nicht existent geworden ist.Auch der Bestandnehmer, dessen bücherliches Recht zwar eingetragen ist, vom Ersteher aber nicht übernommen werden muß, hat das Recht, vom früheren Bestandgeber Entschädigung nach Paragraph 1120, ABGB zu verlangen und kann, wenn er sein Recht bei der Verteilungstagsatzung anmeldet, die vom Richter zu bestimmende Entschädigung nach Paragraph 223, Absatz 3 und 4 EO bedingt zugewiesen erhalten, obwohl sein Bestandrecht erst nach gehöriger Aufkündigung erlischt, daher vor einer Aufkündigung durch den Ersteher ein Schadenersatzanspruch noch gar nicht existent geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 610/56
    Entscheidungstext OGH 19.12.1956 3 Ob 610/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003670

Dokumentnummer

JJR_19561219_OGH0002_0030OB00610_5600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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