Norm
EheG §37Rechtssatz
Das Aufhebungsbegehren wegen eines angeborenen und vererblichen Hüftgelenksleidens der Gattin ist sittlich nicht gerechtfertigt, sobald der Kläger das Risiko seiner Eheschließung schon damals hätte erkennen können, wenn er sich über das Wesen der Krankheit seiner zukünftigen Gattin Klarheit geschaffen hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0056186Dokumentnummer
JJR_19561219_OGH0002_0010OB00619_5600000_001